612.310
DAF
CH-AG
§ 23 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Anpassungsklauseln
Verpflichtungskredit
§ 23 DAF · Anpassungsklauseln
1. Wenn ein Kreditbeschluss eine indexierte Anpassungsklausel insbesondere für die Teuerung enthält, ist für entsprechenden Mehraufwand des Vorhabens kein Zusatzkredit erforderlich. Bei einem Rückgang des massgeblichen Indexes reduziert sich die bewilligte Kreditsumme entsprechend.
2. Der Regierungsrat regelt den Umfang und die Arten von Anpassungsklauseln abschliessend durch Verordnung.