Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.310 DAF CH-AG

§ 22 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Berechnung und Inhalt von Verpflichtungskrediten

Verpflichtungskredit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 DAF · Berechnung und Inhalt von Verpflichtungskrediten

1. Einmaliger Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für

a) Projektstellen,

b) Arbeitsleistung ordentlicher Stellen, wenn für die Dauer des Vorhabens mehr als eine halbe Vollzeitstelle eingesetzt wird,

c) befristet abgeschlossene Mietverträge,

d) Vorbereitungsaufwand.

2. Neuer wiederkehrender Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für

a) unbefristet abgeschlossene Mietverträge,

b) Leasingverbindlichkeiten,

c) im Betrieb anfallende Lizenzen,

d) Aufwand, der anstelle von einmaligen Aufwänden getätigt wird,

e) dauerhafte Einführung von vorgängig erfolgten Pilotvorhaben für neue oder veränderte staatliche Leistungsangebote.

3. Der nach Abschluss eines Vorhabens entstehende Folgeaufwand, der zum Zeitpunkt der Bewilligung keine unmittelbare Verpflichtung auslöst, wird nicht in einen Verpflichtungskredit eingerechnet.

4. Im Rahmen der Angebotsbestellungen im öffentlichen Verkehr sind Verpflichtungskredite nur anzufordern für den wiederkehrenden Aufwand, der in einem unmittelbaren direkten Zusammenhang mit einem Infrastrukturvorhaben steht.

← § 21 DAF Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Grundgliederung § 23 DAF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →