§ 20 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Inhalt von Kreditvorlagen
§ 20 DAF · Inhalt von Kreditvorlagen
1. Eine Kreditvorlage muss folgende Angaben enthalten
a) Umschreibung und Begründung des Vorhabens, das mit dem Verpflichtungskredit genehmigt werden soll,
b) Rechtsgrundlagen, auf die das Vorhaben abgestützt ist,
c) Darstellung und Beurteilung von Varianten,
d) Zusammenstellung aller einmaligen und wiederkehrenden Aufwände sowie allfälliger Erträge,
e) Berechnung der Kreditkompetenzsumme und Bezeichnung der zuständigen Instanz inklusive Ausführungen zur Referendumspflicht,
f) Angaben über den zu erwartenden Folgeaufwand,
g) Führung der Aufwände und Erträge im Globalbudget und in der Investitionsrechnung,
h) Aussagen über das Kosten-Nutzen-Verhältnis,
i) Vergleich der geplanten Aufwände und Erträge mit dem Aufgaben- und Finanzplan,
j) Angaben über das weitere Vorgehen mit Zeitplan.