612.310
DAF
CH-AG
§ 15 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Zielanpassung und Nachtragskredit
Steuerung - Budget und Nachtragskredite
§ 15 DAF · Zielanpassung und Nachtragskredit
1. Anträge auf Nachtragskredite oder Anpassungen aufgabenseitiger Steuergrössen sind dem Grossen Rat als Sammelvorlage im Frühjahr und Herbst zu unterbreiten. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstellung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.
2. Nachtragskredite sind möglichst zu vermeiden.