612.310
DAF
CH-AG
§ 10 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Finanzierungsrechnung
Rechnungslegung - Finanzierungsrechnung
§ 10 DAF · Finanzierungsrechnung
1. Die Finanzierungsrechnung stellt die Nettoinvestitionen der Selbstfinanzierung gegenüber. Die Selbstfinanzierung ergibt sich aus dem Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung und den Abschreibungen der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens.
2. Der für die Schuldenbremse gemäss § 20 GAF massgebliche Saldo der Finanzierungsrechnung errechnet sich ohne ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie ohne ausserordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss § 9 Abs. 1.
3. Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 50 Mio. werden anstelle der Nettoinvestitionen deren jährliche Abschreibungen für den massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt.
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