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612.310 DAF CH-AG

§ 1 Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) - Grundgliederung

Rechnungslegung - Allgemeines
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§ 1 DAF · Grundgliederung

1. Erfolgs- und Investitionsrechnung gliedern sich nach Steuerungsebenen, Steuergrössen, Arten und Funktionen.

2. Die Artengliederung für die Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz werden im Kontenrahmen festgelegt, wobei der Kontenrahmen des harmonisierten Rechnungsmodells für die Kantone und Gemeinden als Richtlinie gilt.

3. Der Regierungsrat legt die Kontogruppen des Kontenrahmens durch Verordnung fest.

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