612.300
GAF
CH-AG
§ 7 Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) - Entwicklungsleitbild
Planung und Steuerung - Entwicklungsleitbild und Planungsberichte
§ 7 GAF · Entwicklungsleitbild
1. Der Regierungsrat legt zu Beginn der Legislaturperiode das Entwicklungsleitbild mit folgendem Inhalt fest
a) auf rund 10 Jahre ausgerichtete Entwicklungsszenarien des Kantons,
b) politische Ausrichtungen und Strategien.
2. Der Regierungsrat bringt dem Grossen Rat das Entwicklungsleitbild zur Kenntnis.