612.300
GAF
CH-AG
§ 4 Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) - Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
Einleitung
§ 4 GAF · Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
1. Verursachende und Nutzniessende besonderer Leistungen des Staats haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
2. Besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind abzugelten.
3. Voraussetzungen und Ausmass von Verursacherfinanzierungen und Vorteilsabgeltungen werden durch Gesetz bestimmt.