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612.300 GAF CH-AG

§ 39 Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) - Verwaltungsvermögen

Verpflichtungskredit und Finanzreferenden - Rechnungslegung und Rechnungswesen - Bewertung
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§ 39 GAF · Verwaltungsvermögen

1. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

2. Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens werden bei Erstzugang zum Anschaffungswert bewertet. Darlehen und Beteiligungen werden zum Nominalwert bewertet.

3. Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich über ihre Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Ist bei einem Vermögensteil eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.

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