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612.300 GAF CH-AG

§ 32 Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) - Ausgabenbremse

Verpflichtungskredit und Finanzreferenden - Ausgabenreferendum
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§ 32 GAF · Ausgabenbremse

1. Neue Ausgaben, die dem Ausgabenreferendum unterstehen, unterliegen der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rats.

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