612.300
GAF
CH-AG
§ 32 Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) - Ausgabenbremse
Verpflichtungskredit und Finanzreferenden - Ausgabenreferendum
§ 32 GAF · Ausgabenbremse
1. Neue Ausgaben, die dem Ausgabenreferendum unterstehen, unterliegen der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rats.