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612.300 GAF CH-AG

§ 3 Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) - Ziele der Aufgaben- und Finanzpolitik

Einleitung
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§ 3 GAF · Ziele der Aufgaben- und Finanzpolitik

1. Bei der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung sind längerfristig folgende finanzpolitischen Ziele zu berücksichtigen

a) eine stabile und wenn möglich sinkende Staatsquote,

b) eine stabile und wenn möglich sinkende Steuerquote,

c) eine auf Dauer ausgeglichene Finanzierungsrechnung,

d) das Abtragen der Verpflichtungen,

e) das Abtragen der bisherigen Fehlbeträge der Finanzierungsrechnung,

f) der Ausgleich von konjunkturellen Schwankungen im Finanzhaushalt.

2. Im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung wird über das Erreichen dieser Ziele Rechenschaft abgelegt. Bei Abweichungen sind Massnahmen zu ergreifen.

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