612.200
GFK
CH-AG
§ 8 Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Ständige Aufgaben
Aufgaben der Finanzkontrolle
§ 8 GFK · Ständige Aufgaben
1. Die ständigen Aufgaben der Finanzkontrolle umfassen
a) * die Prüfung der dem Grossen Rat unterbreiteten Jahresberichte und Jahresrechnungen gemäss § 19 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012;
b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
c) * die Vornahme von Schwerpunktprüfungen (System-, Programm- und Projektprüfungen u.ä.);
d) die Prüfungen im Auftrag des Bundes.
2. Durch Gesetz oder Dekret können der Finanzkontrolle weitere Aufsichtsfunktionen zugewiesen werden.