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612.200 GFK CH-AG

§ 8 Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Ständige Aufgaben

Aufgaben der Finanzkontrolle
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§ 8 GFK · Ständige Aufgaben

1. Die ständigen Aufgaben der Finanzkontrolle umfassen

a) * die Prüfung der dem Grossen Rat unterbreiteten Jahresberichte und Jahresrechnungen gemäss § 19 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012;

b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;

c) * die Vornahme von Schwerpunktprüfungen (System-, Programm- und Projektprüfungen u.ä.);

d) die Prüfungen im Auftrag des Bundes.

2. Durch Gesetz oder Dekret können der Finanzkontrolle weitere Aufsichtsfunktionen zugewiesen werden.

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