Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.200 GFK CH-AG

§ 7 Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Kontrollbereiche

Aufgaben der Finanzkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 GFK · Kontrollbereiche

1. Der Prüfung der Finanzkontrolle unterliegen

a) * die Rechnungsführung und Rechnungslegung des Grossen Rats und des Regierungsrats;

b) der Parlamentsdienst;

c) die kantonale Verwaltung;

d) die Gerichte;

e) Personen und Organisationen, denen der Kanton öffentliche Aufgaben übertragen hat;

f) * Personen und Organisationen, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse finanzielle Mittel vom Kanton ausgerichtet erhalten;

g) * Personen und Organisationen, soweit die Finanzkontrolle durch Gesetz oder Dekret als Revisionsstelle beauftragt ist;

h) * Personen und Organisationen, bei denen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle beauftragt ist.

← § 6 GFK Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Zweck § 8 GFK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →