612.200
GFK
CH-AG
§ 7 Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Kontrollbereiche
Aufgaben der Finanzkontrolle
§ 7 GFK · Kontrollbereiche
1. Der Prüfung der Finanzkontrolle unterliegen
a) * die Rechnungsführung und Rechnungslegung des Grossen Rats und des Regierungsrats;
b) der Parlamentsdienst;
c) die kantonale Verwaltung;
d) die Gerichte;
e) Personen und Organisationen, denen der Kanton öffentliche Aufgaben übertragen hat;
f) * Personen und Organisationen, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse finanzielle Mittel vom Kanton ausgerichtet erhalten;
g) * Personen und Organisationen, soweit die Finanzkontrolle durch Gesetz oder Dekret als Revisionsstelle beauftragt ist;
h) * Personen und Organisationen, bei denen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle beauftragt ist.