612.200
GFK
CH-AG
§ 5 Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Revisionsstelle
Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 5 GFK · Revisionsstelle
1. Der Regierungsrat beauftragt, nach Anhörung des Ausschusses der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats, ein Revisionsunternehmen mit der Prüfung des Jahresberichts mit Jahresrechnung sowie mit der jährlichen Qualitätskontrolle und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle.