Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.200 GFK CH-AG

§ 5 Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Revisionsstelle

Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 GFK · Revisionsstelle

1. Der Regierungsrat beauftragt, nach Anhörung des Ausschusses der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats, ein Revisionsunternehmen mit der Prüfung des Jahresberichts mit Jahresrechnung sowie mit der jährlichen Qualitätskontrolle und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle.

← § 4 GFK Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Zweck § 6 GFK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →