612.200
GFK
CH-AG
§ 4 Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Beizug von Sachverständigen
Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 4 GFK · Beizug von Sachverständigen
1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem Personal nicht gewährleistet werden kann.
2. Die sachverständigen Dritten unterliegen für Tatsachen, von denen sie durch ihre Tätigkeit für die Finanzkontrolle Kenntnis erhalten, dem Amtsgeheimnis.