612.200
GFK
CH-AG
§ 3 Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Leitung
Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 3 GFK · Leitung
1. Der Regierungsrat stellt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle an. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch das Büro des Grossen Rats nach Anhörung des Ausschusses der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats.
2. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle stellt das Personal für die Finanzkontrolle an.