612.200
GFK
CH-AG
§ 2 Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Stellung
Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 2 GFK · Stellung
1. Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht.
2. Sie ist fachlich unabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet; administrativ ist sie dem für die Finanzen zuständigen Departement beigeordnet.
3. Sie sorgt für eine geeignete Organisation und legt ihr jährliches Kontrollprogramm selbständig und unabhängig fest.