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612.200 GFK CH-AG

§ 2 Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) - Stellung

Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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§ 2 GFK · Stellung

1. Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht.

2. Sie ist fachlich unabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet; administrativ ist sie dem für die Finanzen zuständigen Departement beigeordnet.

3. Sie sorgt für eine geeignete Organisation und legt ihr jährliches Kontrollprogramm selbständig und unabhängig fest.

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