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612.117 ImmoV CH-AG

§ 2 Verordnung über die Immobilien des Kantons (ImmoV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 ImmoV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuerung, Planung, Projektierung, Realisierung und Betrieb sowie Nutzung und Liquidation der Immobilien der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der unselbständigen Anstalten des Kantons.

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