611.115
SLFVOFSRFSL
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung, SLFV) - Beiträge für Veranstaltungen
Verfahren
§ 7 Swisslos-Fonds-Verordnung, SLFV · Beiträge für Veranstaltungen
1. Beiträge für Veranstaltungen werden in der Form eines festen Beitrags oder einer Defizitgarantie gewährt. Unter gleichzeitiger Bestimmung eines Maximalbetrages wird die Übernahme eines prozentualen Anteils am Defizit (Beitragssatz) zugesichert.
2. Nach Abschluss der Veranstaltung ist dem BKS eine Abrechnung vorzulegen. Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt gestützt auf die Abrechnung und allfällige weitere Abklärungen durch das BKS.