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§ 3 Verordnung über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung, SLFV) - Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen

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§ 3 Swisslos-Fonds-Verordnung, SLFV · Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen

1. Beiträge aus dem Swisslos-Fonds werden in der Regel nur ausgerichtet

a) * an Vorhaben im Kanton Aargau mit regionaler oder überregionaler Bedeutung;

b) an Vorhaben ausserhalb des Kantonsgebietes, wenn sie für den Kanton Aargau oder gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind;

c) an Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder weltwirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton Aargau auf Grund seiner globalen Mitverantwortung beteiligt.

2. Die Ausrichtung eines Beitrags wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung durch die interessierten Kreise und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht, die den Fortbestand des unterstützten Vorhabens sichern.

3. Nicht gewährt werden Beiträge an

a) * laufende Personal- und Sachaufwände;

b) * wiederkehrende Leistungen;

c) * Unterhaltsaufwand ohne Investitionscharakter von Sachanlagen.

3bis. Zum direkten Aufwand des Vorhabens kann ein Gemeinkostenzuschlag von höchstens 25 % des Bruttolohns (inkl. Arbeitgeberbeiträge) hinzugerechnet werden.

4. Beiträge können auch in Form von zinslosen oder verzinslichen Darlehen gewährt werden. Die Verzinsung richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzrechts.

5. Für Gesuche um Beiträge gemäss § 2 Abs. 2 lit. g sind die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen unbeachtlich. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton Aargau haben.

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