Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
585.153 CH-AG

§ 2 Tarif über die Erhebung von Gebühren in Brandschutzangelegenheiten (Gebührentarif Brandschutz)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gebührentarif Brandschutz

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung erhebt Gebühren

a) bei komplexen Brandschutzgesuchen, deren Behandlung mehr als fünf Arbeitstage erfordert;

b) für besonderen Aufwand, der bei Brandschutzkontrollen verursacht wird, wie Nachkontrollen, Sofortmassnahmen bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder Aufwand infolge Nichteinhaltung von Kontrollterminen.

2. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelnen nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023.

← § 1 Gebührentarif Brandschutz Tarif über die Erhebung von Gebühren in Brandschutzangelegenheiten (Gebührentarif Brandschutz) § 3 Gebührentarif Brandschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →