585.153
CH-AG
§ 2 Tarif über die Erhebung von Gebühren in Brandschutzangelegenheiten (Gebührentarif Brandschutz)
§ 2 Gebührentarif Brandschutz
1. Die Aargauische Gebäudeversicherung erhebt Gebühren
a) bei komplexen Brandschutzgesuchen, deren Behandlung mehr als fünf Arbeitstage erfordert;
b) für besonderen Aufwand, der bei Brandschutzkontrollen verursacht wird, wie Nachkontrollen, Sofortmassnahmen bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder Aufwand infolge Nichteinhaltung von Kontrollterminen.
2. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelnen nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023.