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585.113 BSV CH-AG

§ 9b Brandschutzverordnung (BSV) - Wesentliche Mängel

Kaminfegerwesen
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§ 9b BSV · Wesentliche Mängel

1. Die Fachperson meldet wesentliche Mängel, die sie nicht sofort beheben kann, unverzüglich der zuständigen Behörde.

2. Diese führt spätestens nach Ablauf der von der Fachperson gesetzten Frist eine Nachkontrolle durch. Nötigenfalls verfügt die Behörde eine kürzere Frist.

3. Die Aargauische Gebäudeversicherung kann festlegen, welche Mängel wesentlich sind.

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