585.113
BSV
CH-AG
§ 8 Brandschutzverordnung (BSV) - Periodische Kontrollen
Kontrollen
§ 8 BSV · Periodische Kontrollen
1. Zur Feststellung und Beseitigung von Brandschutzmängeln können die Bewilligungsbehörden nach Bedarf periodisch oder im Einzelfall eine Kontrolle durchführen.
2. Der Kontrollturnus der periodischen Kontrolle richtet sich nach der potenziellen Gefahr für Personen und Sachen als Folge von Brandschutzmängeln in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
3. ...
4. Die Bewilligungsbehörden können für technische Brandschutzeinrichtungen die Vorlage von Attesten anerkannter Prüfstellen verlangen.