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585.113 BSV CH-AG

§ 7 Brandschutzverordnung (BSV) - Abnahmekontrolle

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§ 7 BSV · Abnahmekontrolle

1. ...

2. ...

3. Die Bewilligungsbehörde kann die Inbetriebnahme von Bauten und anderen bewilligungspflichtigen Anlagen und Einrichtungen von einer Prüfung der Einhaltung der Brandschutzauflagen abhängig machen und die Vorlage von Attesten anerkannter Prüfstellen verlangen.

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