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585.113 BSV CH-AG

§ 6 Brandschutzverordnung (BSV) - Kommunale Baukontrolle bei Feuerungsanlagen

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§ 6 BSV · Kommunale Baukontrolle bei Feuerungsanlagen

1. Der Gemeinderat führt in allen Gebäuden eine feuerpolizeiliche Baukontrolle durch, in denen ein- oder angebaute Feuerungsanlagen, insbesondere Kamine, Rauchkanäle, Feuermauern, Kunstöfen, Kunstwände, Backöfen, gemauerte (feste) Rauchkammern, feste Dörr- und Trockeneinrichtungen und dergleichen erstellt, umgebaut oder geändert werden.

2. Der Ersteller beziehungsweise die Erstellerin ist verpflichtet, dem Gemeinderat die Fertigstellung des Rohbaus der Feuerungsanlage vor dem Anbringen des Verputzes zur Kontrolle zu melden. Der Gemeinderat hat die Anlage ohne Verzug besichtigen zu lassen.

3. Allfällige Mängel sind unverzüglich der Bauherrschaft zu melden. Nötigenfalls sind die Mängel der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, welche die Beseitigung der Mängel verfügt.

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