585.113
BSV
CH-AG
§ 5 Brandschutzverordnung (BSV) - Zulassung von Baustoffen, Bauelementen, Bauteilen und technischen Einrichtungen
Allgemeines
§ 5 BSV · Zulassung von Baustoffen, Bauelementen, Bauteilen und technischen Einrichtungen
1. Die Aargauische Gebäudeversicherung kann Ausnahmen von der Pflicht zur vorgängigen Prüfung neuer Baustoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und anderer technischer Einrichtungen auf dem Gebiete des Brandschutzes vor der Verwendung bewilligen, wenn
a) die brandschutztechnische Eignung offensichtlich oder notorisch ist;
b) * die Verwendung nur vorübergehend vorgesehen ist, insbesondere zu Versuchszwecken. Die Aargauische Gebäudeversicherung legt die Frist für die Zertifizierung fest und verfügt die für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlichen Schutzmassnahmen.