§ 4 Brandschutzverordnung (BSV) - b) Kantonale Brandschutzbewilligung
§ 4 BSV · b) Kantonale Brandschutzbewilligung
1. Die Errichtung, der Umbau oder die wesentliche Änderung der nachfolgenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Aargauischen Gebäudeversicherung
a) * Beherbergungsbetriebe gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a Brandschutznorm;
b) * Verkaufsgeschäfte gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b Brandschutznorm;
c) * Räume mit grosser Personenbelegung gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c Brandschutznorm;
d) * Parking gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. d Brandschutznorm;
e) * Hochregallager gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e Brandschutznorm;
f) * Hochhäuser gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. c Brandschutznorm;
g) * Bürobauten mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen und mehr als 600 m² Bruttogeschossfläche pro Stockwerk;
h) * Schulen und Kindergärten, die nicht auf das Erdgeschoss beschränkt sind;
i) * industrielle Betriebe gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964[7];
j) * gewerbliche Betriebe mit über 300 m² gewerblich genutzter Fläche, bei denen eine besondere Brand- oder Explosionsgefahr besteht, wie Lösungsmittel und Holz verarbeitende Betriebe, Farbspritzanlagen, Autoreparaturwerkstätten, Apotheken, Drogerien, Herstellungsbetriebe chemisch-technischer Produkte usw.;
k) * Lagerhäuser, -räume und -plätze ab einer Lagerfläche von 600 m² pro Stockwerk oder insgesamt 1800 m² Lagerfläche, ferner Lagerplätze ab 1800 m² Lagerfläche;
l) * ...
m) * Anlagen zur Verarbeitung, zum Umschlag oder zur Lagerung von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen, wie
1. Lösungsmittellager mit mehr als 450 l für die Kategorie F 1 und F 2, zum Beispiel Benzin/Verdünner;
2. Flüssiggasdepots;
3. Gasflaschenlager mit mehr als 450 kg Flüssiggas oder mehr als 1000 l Flascheninhalt für gasförmige Medien;
4. Tankstellen;
5. stationäre Tankanlagen im Freien mit mehr als 2000 l für die Kategorien F 3 und F 4, zum Beispiel Heizöl, Dieselöl;
n) * gewerbliche und industrielle Feuerungen mit mehr als 70kW Nennwärmeleistung, wie Trocknungsanlagen, Einbrennkabinen, Dampf- und Heisswasserkessel usw.;
o) * ...
p) * ...
2. ...