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585.113 BSV CH-AG

§ 4 Brandschutzverordnung (BSV) - b) Kantonale Brandschutzbewilligung

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§ 4 BSV · b) Kantonale Brandschutzbewilligung

1. Die Errichtung, der Umbau oder die wesentliche Änderung der nachfolgenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Aargauischen Gebäudeversicherung

a) * Beherbergungsbetriebe gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a Brandschutznorm;

b) * Verkaufsgeschäfte gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b Brandschutznorm;

c) * Räume mit grosser Personenbelegung gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c Brandschutznorm;

d) * Parking gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. d Brandschutznorm;

e) * Hochregallager gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e Brandschutznorm;

f) * Hochhäuser gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. c Brandschutznorm;

g) * Bürobauten mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen und mehr als 600 m² Bruttogeschossfläche pro Stockwerk;

h) * Schulen und Kindergärten, die nicht auf das Erdgeschoss beschränkt sind;

i) * industrielle Betriebe gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964[7];

j) * gewerbliche Betriebe mit über 300 m² gewerblich genutzter Fläche, bei denen eine besondere Brand- oder Explosionsgefahr besteht, wie Lösungsmittel und Holz verarbeitende Betriebe, Farbspritzanlagen, Autoreparaturwerkstätten, Apotheken, Drogerien, Herstellungsbetriebe chemisch-technischer Produkte usw.;

k) * Lagerhäuser, -räume und -plätze ab einer Lagerfläche von 600 m² pro Stockwerk oder insgesamt 1800 m² Lagerfläche, ferner Lagerplätze ab 1800 m² Lagerfläche;

l) * ...

m) * Anlagen zur Verarbeitung, zum Umschlag oder zur Lagerung von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen, wie

1. Lösungsmittellager mit mehr als 450 l für die Kategorie F 1 und F 2, zum Beispiel Benzin/Verdünner;

2. Flüssiggasdepots;

3. Gasflaschenlager mit mehr als 450 kg Flüssiggas oder mehr als 1000 l Flascheninhalt für gasförmige Medien;

4. Tankstellen;

5. stationäre Tankanlagen im Freien mit mehr als 2000 l für die Kategorien F 3 und F 4, zum Beispiel Heizöl, Dieselöl;

n) * gewerbliche und industrielle Feuerungen mit mehr als 70kW Nennwärmeleistung, wie Trocknungsanlagen, Einbrennkabinen, Dampf- und Heisswasserkessel usw.;

o) * ...

p) * ...

2. ...

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