585.113
BSV
CH-AG
§ 3 Brandschutzverordnung (BSV) - Zuständigkeiten a) Kommunale Brandschutzbewilligung
Allgemeines
§ 3 BSV · Zuständigkeiten a) Kommunale Brandschutzbewilligung
1. Die Errichtung, Umgestaltung oder Zweckänderung aller feuerpolizeilich bedeutsamen Bauten bedarf vorbehältlich kantonaler Zuständigkeit einer Brandschutzbewilligung des Gemeinderats. Diese wird zusammen mit der Baubewilligung erteilt.
2. Die Aargauische Gebäudeversicherung unterstützt den Gemeinderat bei der Festlegung der notwendigen Brandschutzmassnahmen durch Arbeitshilfen wie Weisungen, Checklisten usw.