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585.113 BSV CH-AG

§ 2 Brandschutzverordnung (BSV) - Brandschutzgesuch, Verfahren, Anforderungen

Allgemeines
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§ 2 BSV · Brandschutzgesuch, Verfahren, Anforderungen

1. Brandschutzgesuche für kommunale Brandschutzbewilligungen sind dem Gemeinderat der Standortgemeinde einzureichen.

2. Das Gesuchsverfahren für kantonale Brandschutzbewilligungen, eingeschlossen Gesuche um Vorentscheide, richtet sich nach dem Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993.

3. Im Brandschutzgesuch ist darzustellen, mit welchen Massnahmen der gesetzliche Brandschutz erfüllt wird. Sind Alternativmassnahmen zu den vorgeschriebenen Massnahmen vorgesehen, hat die Bauherrschaft schriftlich in ausreichender Weise aufzuzeigen, dass ihr Konzept als gleichwertig erachtet werden kann.

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