585.113
BSV
CH-AG
§ 11 Brandschutzverordnung (BSV) - Übergangsrecht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11 BSV · Übergangsrecht
1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf alle Brandschutzgesuche anwendbar, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig sind oder nachher eingereicht werden.