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585.113 BSV CH-AG

§ 11 Brandschutzverordnung (BSV) - Übergangsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 11 BSV · Übergangsrecht

1. Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf alle Brandschutzgesuche anwendbar, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängig sind oder nachher eingereicht werden.

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