585.100
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CH-AG
§ 7 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) - Persönliche Verantwortlichkeit
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Brandschutzgesetz, BSG · Persönliche Verantwortlichkeit
1. Die Vorschriften über den baulichen und betrieblichen Brandschutz richten sich an Eigentümer, Besitzer, Benützer und überdies an alle Personen, die bei Bau, Betrieb oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig sind.
2. Für die Einhaltung baulicher Brandschutzauflagen ist der Eigentümer des Gebäudes oder der Anlage, für die Einhaltung betrieblicher Auflagen der Betriebsinhaber verantwortlich. Die Auflagen binden auch die Rechtsnachfolger.