585.100
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CH-AG
§ 5 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) - Verbindlichkeit technischer Richtlinien
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Brandschutzgesetz, BSG · Verbindlichkeit technischer Richtlinien
1. Der Regierungsrat kann technische Richtlinien anerkannter Fachverbände zum baulichen und betrieblichen Brandschutz verbindlich erklären, sofern sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie den in den §§ 3 und 4 aufgeführten Kriterien entsprechen.
2. Der Regierungsrat veröffentlicht seinen Beschluss in der Gesetzessammlung und legt darin auch fest, wo die Richtlinien eingesehen werden können.