585.100
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CH-AG
§ 4 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) - Vorkehren für den Brandfall
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Brandschutzgesetz, BSG · Vorkehren für den Brandfall
1. Die Vorkehren für den Brandfall sind so zu treffen, dass gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit dienen, eingehalten werden können. Insbesondere sind Massnahmen vorzusehen, welche die Belastung des Löschwassers mit Schadstoffen oder dessen unkontrolliertes Abfliessen verhindern.