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§ 3 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) - Baulicher und betrieblicher Brandschutz

Allgemeine Vorschriften
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§ 3 Brandschutzgesetz, BSG · Baulicher und betrieblicher Brandschutz

1. Gebäude, Lager und andere Anlagen sind zusammen mit den Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass

a) der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird;

b) die Sicherheit von Personen gewährleistet ist;

c) Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden;

d) Tiere und Sachgüter genügend geschützt sind;

e) eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung des baulichen und betrieblichen Brandschutzes.

3. Für die Art und den Umfang der Massnahmen bei Gebäuden sind in erster Linie massgebend

a) Zahl und Schutzbedürftigkeit der Personen, die sich im Gebäude aufhalten,

b) Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes, seine Lage und die Zugänglichkeit für die Feuerwehr,

c) Grösse (Grundfläche und Höhe),

d) Brandbelastung, Brennbarkeit der Materialien und Verqualmungsgefahr,

e) Gefahr der Bildung gefährlicher chemischer Verbindungen unter Hitzeeinwirkung,

f) Korrosionsgefahr,

g) Aktivierungsgefahr (Zündquellen),

h) Brandbekämpfungsmöglichkeiten.

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