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§ 2 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) - Sorgfaltspflicht im Allgemeinen

Allgemeine Vorschriften
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§ 2 Brandschutzgesetz, BSG · Sorgfaltspflicht im Allgemeinen

1. Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um Brände und Explosionen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bei Feuer und offenen Flammen, ferner wenn feuergefährliche oder umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe und Waren in Brand geraten könnten sowie beim Einsatz von Maschinen und Apparaten.

2. Beim Einsatz von Hilfskräften ist darauf zu achten, dass diese richtig ausgewählt und instruiert sind und dass die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.

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