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Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) - Zweck (LPA)

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Allgemeine Vorschriften

1. Das Gesetz bezweckt den Schutz von Personen, Tieren und Sachen gegen Brand- und Explosionsschäden.

2. Funktionen und Berufsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

Allgemeine Vorschriften

1. Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um Brände und Explosionen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bei Feuer und offenen Flammen, ferner wenn feuergefährliche oder umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe und Waren in Brand geraten könnten sowie beim Einsatz von Maschinen und Apparaten.

2. Beim Einsatz von Hilfskräften ist darauf zu achten, dass diese richtig ausgewählt und instruiert sind und dass die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.

Allgemeine Vorschriften

1. Gebäude, Lager und andere Anlagen sind zusammen mit den Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass

a) der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird;

b) die Sicherheit von Personen gewährleistet ist;

c) Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden;

d) Tiere und Sachgüter genügend geschützt sind;

e) eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung des baulichen und betrieblichen Brandschutzes.

3. Für die Art und den Umfang der Massnahmen bei Gebäuden sind in erster Linie massgebend

a) Zahl und Schutzbedürftigkeit der Personen, die sich im Gebäude aufhalten,

b) Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes, seine Lage und die Zugänglichkeit für die Feuerwehr,

c) Grösse (Grundfläche und Höhe),

d) Brandbelastung, Brennbarkeit der Materialien und Verqualmungsgefahr,

e) Gefahr der Bildung gefährlicher chemischer Verbindungen unter Hitzeeinwirkung,

f) Korrosionsgefahr,

g) Aktivierungsgefahr (Zündquellen),

h) Brandbekämpfungsmöglichkeiten.

Allgemeine Vorschriften

1. Die Vorkehren für den Brandfall sind so zu treffen, dass gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit dienen, eingehalten werden können. Insbesondere sind Massnahmen vorzusehen, welche die Belastung des Löschwassers mit Schadstoffen oder dessen unkontrolliertes Abfliessen verhindern.

Allgemeine Vorschriften

1. Der Regierungsrat kann technische Richtlinien anerkannter Fachverbände zum baulichen und betrieblichen Brandschutz verbindlich erklären, sofern sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie den in den §§ 3 und 4 aufgeführten Kriterien entsprechen.

2. Der Regierungsrat veröffentlicht seinen Beschluss in der Gesetzessammlung und legt darin auch fest, wo die Richtlinien eingesehen werden können.

Allgemeine Vorschriften

1. Die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gehen von derjenigen Brandgefahr aus, die im Normalfall zu erwarten ist.

2. An die Stelle vorgeschriebener Massnahmen können Alternativen treten, soweit sie für das Einzelobjekt gleichwertig sind.

3. Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Normalfall ab, dass die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, können die zu treffenden Massnahmen angemessen erweitert oder reduziert werden.

Allgemeine Vorschriften

1. Die Vorschriften über den baulichen und betrieblichen Brandschutz richten sich an Eigentümer, Besitzer, Benützer und überdies an alle Personen, die bei Bau, Betrieb oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig sind.

2. Für die Einhaltung baulicher Brandschutzauflagen ist der Eigentümer des Gebäudes oder der Anlage, für die Einhaltung betrieblicher Auflagen der Betriebsinhaber verantwortlich. Die Auflagen binden auch die Rechtsnachfolger.

Allgemeine Vorschriften

1. Bauten werden im Baubewilligungsverfahren auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften überprüft.

2. Bauten, Anlagen und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Beschaffenheit, Zweckbestimmung oder sonstigen Verhältnisse im Brandfall Personen, Tiere oder Sachen besonders gefährdet sind, werden vom Regierungsrat einer kantonalen feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellt.

Allgemeine Vorschriften

1. Die Zulassung neuer Baustoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und technischer Einrichtungen auf dem Gebiet des Brandschutzes ist von einer Prüfung der brandschutztechnischen Qualität durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig.

2. Das Aargauische Versicherungsamt kann Ausnahmen zulassen.

Allgemeine Vorschriften

1. Der Regierungsrat kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen, die Vergnügungszwecken dienen, zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.

Organisation

1. Der Brandschutz steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.

Organisation

1. Der Gemeinderat führt die Aufsicht über den Brandschutz im Gemeindegebiet, soweit dieser nicht Gegenstand kantonaler Verfügungen und Kontrollen ist, und sorgt in diesem Rahmen für die Behebung von Brandschutzmängeln.

2. Ihm obliegen namentlich

a) die Verfügung der Brandschutzmassnahmen für in seine feuerpolizeiliche Zuständigkeit fallende Bauten im Baubewilligungsverfahren;

b) * die Durchführung von Abnahmekontrollen und periodischen Kontrollen zur Feststellung von Brandschutzmängeln nach Bedarf.

3. Der Gemeinderat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Brandschutzes Sachverständige (Kaminfeger, Baufachleute usw.) beiziehen.

4. Der Gemeinderat unterstützt die kantonale Brandschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere durch die Meldung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die einer kantonalen Brandschutzbewilligung bedürfen.

Organisation

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für die Sicherstellung des Brandschutzes im Kantonsgebiet, namentlich durch

a) Überwachung des Vollzugs der Brandschutzvorschriften und Erlass der erforderlichen Weisungen,

b) * Erteilung der in ihre Zuständigkeit fallenden Brandschutzbewilligungen,

c) * Durchführung von Abnahmekontrollen und periodischen Kontrollen der in ihre Bewilligungspflicht fallenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen nach Bedarf; in begründeten Fällen können Sachverständige beigezogen werden,

d) * Durchführung von Instruktions- und Weiterbildungskursen für die kantonalen und kommunalen Brandschutzbehörden,

e) Beratung von Behörden und Privaten in Brandschutzfragen sowie Aufklärung der Öffentlichkeit über die Brandverhütung.

2. Die Verwaltungskosten trägt die Aargauische Gebäudeversicherung, der die gestützt auf § 24 Abs. 2 eingehenden Gebühren zufallen.

Organisation

1. Das für den Bevölkerungs- und Zivilschutz zuständige Departement kann bei ausserordentlicher Trockenheit ein kantonales oder regionales Feuerverbot verfügen.

2. Das Verbot wird auf Antrag des Kantonalen Führungsstabs (KFS) erlassen.

Organisation

1. Die Gemeinden können ein von der Kantonsbehörde erlassenes Feuerverbot für ihr Gemeindegebiet verschärfen.

2. Erlässt der Kanton kein Feuerverbot, können die Gemeinden ein kommunales Feuerverbot verfügen.

Organisation

1. Der Regierungsrat kann bestimmte Brandschutzaufgaben anerkannten Fachorganisationen oder geeigneten privaten Unternehmungen übertragen, wenn die Natur der Aufgabe dies erlaubt und wesentliche sachliche oder organisatorische Vorteile zu erwarten sind. Der Regierungsrat stellt den Rechtsschutz sicher.

Brandschutzkontrollen

1. Die Kontrollen sind soweit möglich im Beisein des Eigentümers oder Besitzers des Gebäudes oder der Anlage durchzuführen.

2. Den Kontrollorganen ist Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die notwendigen Auskünfte sind ihnen wahrheitsgetreu zu erteilen.

3. Wahrnehmungen anlässlich der Kontrollen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Brandschutzkontrollen

1. Für die Behebung von Brandschutzmängeln ist eine angemessene Frist einzuräumen.

2. Bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr sind die nötigen Sofortmassnahmen anzuordnen.

3. Ergibt die Nachkontrolle, dass die Mängel nicht behoben wurden, sind die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu treffen.

Feuerungsanlagen

1. Der Unterhalt von Feuerungsanlagen liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer.

2. Sie sind verpflichtet, ihre Anlagen in zweckmässigen Zeitabständen durch eine registrierte Fachperson sicherheitstechnisch warten zu lassen und allenfalls festgestellte Mängel zu beheben.

3. Sie müssen die sicherheitstechnische Wartung sowie gegebenenfalls die Mängelbehebung belegen können.

Feuerungsanlagen

1. Die sicherheitstechnische Wartung hat fachgerecht nach den Regeln der Technik und den Brandschutzvorschriften zu erfolgen. Sie besteht aus

a) der Kontrolle der Feuerungsanlage mit Aufstellungsraum,

b) der allenfalls nötigen Reinigung der Anlage.

2. Die Fachperson hat Mängel, die den sicheren Betrieb der Feuerungsanlage gefährden, den Eigentümerinnen und Eigentümern schriftlich mitzuteilen, sofern sie die Mängel nicht gleich mit deren Einverständnis behebt. Nötigenfalls setzt sie ihnen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.

3. Die Fachperson meldet der zuständigen Brandschutzbehörde wesentliche Mängel. Diese führt eine Nachkontrolle durch.

Feuerungsanlagen

1. Zur selbständigen Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung von Feuerungsanlagen ist befugt, wer

a) mindestens über die Kompetenzen als Kaminfeger-Vorarbeiterin oder Kaminfeger-Vorarbeiter mit eidgenössischem Fachausweis oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt, und

b) in der von der Aargauischen Gebäudeversicherung geführten öffentlichen Liste der Fachpersonen registriert ist.

2. Bei schwerwiegender oder wiederholter Pflichtverletzung kann die Aargauische Gebäudeversicherung den Eintrag in der Liste mit sofortiger Wirkung löschen.

Feuerungsanlagen

1. Die Fachperson kann Angestellten Arbeiten übertragen, für deren Erledigung ihre Anwesenheit oder Mitwirkung nicht erforderlich ist.

Gebühren

1. Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes kann die Gemeinde Gebühren erheben.

2. Die Aargauische Gebäudeversicherung erlässt für die Tätigkeiten, die sie gestützt auf dieses Gesetz wahrnimmt, einen Gebührentarif im Rahmen des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023. Sie kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichten.

Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen des Gemeinderates auf dem Gebiet des Brandschutzes kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde gegen feuerpolizeiliche Verfügungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens richtet sich nach dem Baugesetz.

2. Verfügungen und Entscheide der Aargauischen Gebäudeversicherung können innert der gleichen Frist beim Regierungsrat angefochten werden.

3. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz oder den gestützt darauf ergangenen Ausführungsbestimmungen, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.- bestraft, soweit nicht eidgenössische Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen.

2. Die Abwandlung erfolgt durch die für Übertretungen zuständigen ordentlichen Strafbehörden in dem hierfür geltenden Verfahren.

3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend Übertretungen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den neuen Vorschriften nicht genügen, sind in ihrem bisherigen Zustand zu dulden, wenn sie für Personen, Tiere und Sachen keine unmittelbare Gefahr bilden.

2. Werden bestehende Bauten, Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert oder einem anderen Zweck zugeführt, sind sie den neuen Vorschriften anzupassen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Durch dieses Gesetz sind die §§ 61-64 des Gesetzes über die Gebäude- und Fahrnisversicherung vom 15. Januar 1934 aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

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