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581.514 IFV CH-AG

§ 9 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Pauschalbeiträge

Pauschalen und feste Beiträge
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§ 9 Interventionsfondsverordnung, IFV · Pauschalbeiträge

1. Investitionen in die Feuerwehrausrüstung sowie in Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen, für die nicht das Beitragsgesuch vorgesehen ist, werden mit einem jährlichen pauschalen Beitrag unterstützt.

2. Ebenfalls mit der jährlichen Pauschale (Anhang 2) abgegolten werden

a) 50 % der anfallenden Kosten für die Versicherung der Feuerwehrdienstleistenden gegen Krankheits- und Unfallfolgen,

b) 50 % der Prämien der Haftpflichtversicherung (Anteil Feuerwehr),

c) Versicherungen und Fahrbewilligungen der Stützpunktfahrzeuge sowie deren Unterhalt und Reparaturen.

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