581.514
IFV
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Pauschalbeiträge
Pauschalen und feste Beiträge
§ 9 Interventionsfondsverordnung, IFV · Pauschalbeiträge
1. Investitionen in die Feuerwehrausrüstung sowie in Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen, für die nicht das Beitragsgesuch vorgesehen ist, werden mit einem jährlichen pauschalen Beitrag unterstützt.
2. Ebenfalls mit der jährlichen Pauschale (Anhang 2) abgegolten werden
a) 50 % der anfallenden Kosten für die Versicherung der Feuerwehrdienstleistenden gegen Krankheits- und Unfallfolgen,
b) 50 % der Prämien der Haftpflichtversicherung (Anteil Feuerwehr),
c) Versicherungen und Fahrbewilligungen der Stützpunktfahrzeuge sowie deren Unterhalt und Reparaturen.