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581.514 IFV CH-AG

§ 8 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Beitragsleistung und Projektänderung

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§ 8 Interventionsfondsverordnung, IFV · Beitragsleistung und Projektänderung

1. Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die AGV vor Auslösung der Investition voraus.

2. Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist hierfür die Zustimmung der AGV einzuholen.

3. Die AGV kann bei namhaften Projektänderungen ein neues Beitragsgesuch verlangen.

4. Falls einzig bei den Kosten eine Änderung eintritt, ist für die Übernahme der Mehrkosten in jedem Fall ein neues Beitragsgesuch einzureichen.

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