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581.514 IFV CH-AG

§ 6 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Berechnungsbasis für Beiträge an Feuerwehrlokale

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§ 6 Interventionsfondsverordnung, IFV · Berechnungsbasis für Beiträge an Feuerwehrlokale

1. Der Verwaltungsrat der AGV legt für Feuerwehrlokale den höchstens beitragsberechtigten Preis für Geschossflächen, Betriebseinrichtungen, Umgebung und Ausstattung von Gebäuden fest.

2. Dieser wird jährlich durch die Geschäftsleitung angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, ausgehend von der letzten Anpassung, um 2 % oder mehr verändert hat. Bruchteile von Indexpunkten werden bis 0,4 ab- und ab 0,5 aufgerundet.

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