581.514
IFV
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Beiträge
Beitragsberechtigung
§ 3 Interventionsfondsverordnung, IFV · Beiträge
1. Beiträge werden ausgerichtet an
a) Feuerwehrlokale,
b) die Kantonale Feuerwehralarmstelle KFA,
c) Feuerwehrmaterial, -geräte und -ausrüstungen,
d) Feuerwehrmotorfahrzeuge,
e) wesentliche Umbauten von Feuerwehrlokalen, Geräten und Fahrzeugen,
f) die Ausbildung,
g) Versicherungen,
h) Wasserversorgungs- und Hydrantenanlagen.
2. Bemessungsgrundlage der Beiträge ist das feuerwehrtechnisch Notwendige zu einem wirtschaftlich angemessenen Preis.
3. Beiträge werden entweder auf vorgängiges Gesuch hin im Einzelfall zugesichert, als jährliche Pauschale ausgerichtet oder für die Finanzierung von zentralen Beschaffungen oder Beschaffungsmöglichkeiten verwendet.