581.514
IFV
CH-AG
§ 20 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Unterhalt und Verwendung
Verpflichtungen der Beitragsempfänger
§ 20 Interventionsfondsverordnung, IFV · Unterhalt und Verwendung
1. Die Inhaber beweglichen Materials oder fester Anlagen, für die Beiträge geleistet worden sind, haben die Pflicht, diese Einrichtungen in gutem und stets einsatzbereitem Zustand zu erhalten und der AGV bei Bedarf für Ausbildungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. Mit Hilfe von Beiträgen beschaffte Einrichtungen und Materialien dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verwendet und nur mit Zustimmung der AGV veräussert oder ausser Betrieb gesetzt werden.
3. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben können die Fehlbaren zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der empfangenen Beiträge verpflichtet werden.
4. Der AGV steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.