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581.514 IFV CH-AG

§ 19 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Teuerung

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§ 19 Interventionsfondsverordnung, IFV · Teuerung

1. Die AGV passt die Pauschalen gemäss § 11 Abs. 1 sowie die theoretischen Investitionskosten gemäss Anhang 2 auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mehr als 5 % (Stand jeweils 31. Mai) verändert hat. Die Ansätze gemäss § 11 Abs. 1 werden jeweils auf den nächsten Franken, diejenigen gemäss Anhang 2 auf die nächsten hundert Franken aufgerundet.

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