581.514
IFV
CH-AG
§ 19 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Teuerung
Auszahlung der Beiträge
§ 19 Interventionsfondsverordnung, IFV · Teuerung
1. Die AGV passt die Pauschalen gemäss § 11 Abs. 1 sowie die theoretischen Investitionskosten gemäss Anhang 2 auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mehr als 5 % (Stand jeweils 31. Mai) verändert hat. Die Ansätze gemäss § 11 Abs. 1 werden jeweils auf den nächsten Franken, diejenigen gemäss Anhang 2 auf die nächsten hundert Franken aufgerundet.