§ 18 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Voraussetzungen der Auszahlung
§ 18 Interventionsfondsverordnung, IFV · Voraussetzungen der Auszahlung
1. Die pauschalen Beiträge für das laufende Jahr werden Mitte des Jahres ausbezahlt, sofern die periodischen Inspektionen der AGV keine personellen und materiellen Mängel aufzeigen. Nach Behebung eines Mangels werden die entgangenen Pauschalbeiträge für maximal die 5 letzten Jahre nachbezahlt.
2. Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt nach Fertigstellung beziehungsweise Ablieferung und auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung.
3. Die AGV ist berechtigt, in besonderen Fällen vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchung durch Experten anzuordnen.
4. Bei grösseren Beitragszusicherungen kann die AGV auf Gesuch hin im Rahmen von Budget und vorhandenen Mitteln Teilzahlungen an ausgewiesene Aufwendungen ausrichten.
5. Bei zusammengeschlossenen Feuerwehren werden die Anteile der beteiligten Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet.