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581.514 IFV CH-AG

§ 17 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Kürzung und Verfall des Beitragsanspruchs

Kürzung und Verfall der Beiträge
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§ 17 Interventionsfondsverordnung, IFV · Kürzung und Verfall des Beitragsanspruchs

1. Der Beitrag wird um mindestens 10 % gekürzt oder abgesprochen, wenn

a) eine Investition oder Projektänderung ohne vorgängige Zusicherung beziehungsweise Zustimmung der AGV ausgelöst wurde,

b) das realisierte Projekt der Beitragszusicherung nicht entspricht.

2. Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung für die unterstützte Investition der AGV nicht innert fünf Jahren eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen verlängert werden.

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