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581.514 IFV CH-AG

§ 16 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Amortisation

Rationalisierungspotential, Amortisation
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§ 16 Interventionsfondsverordnung, IFV · Amortisation

1. Werden Fahrzeuge, Geräte oder Feuerwehrlokale vor Ablauf der Amortisationszeit (Anhang 3) ersetzt, muss der für den noch nicht amortisierten Anteil geleistete Beitrag der AGV zurückerstattet werden.

2. Wird ein Feuerwehrlokal bei einem Zusammenschluss von Feuerwehren nicht mehr benötigt, entfällt eine allfällige Rückzahlung an die AGV.

3. Werden Fahrzeuge und Geräte bei einem Zusammenschluss von Feuerwehren nicht mehr benötigt und verkauft, beträgt die Rückzahlung an die AGV noch 50 % des Beitrags gemäss Absatz 1.

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