Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
581.514 IFV CH-AG

§ 12 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Brandschutzbekleidung

Beiträge an zentrale Beschaffungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Interventionsfondsverordnung, IFV · Brandschutzbekleidung

1. Die AGV beschafft zulasten des Interventionsfonds die Brandschutzbekleidung, bestehend aus Einsatzjacke, Einsatzhose, Einsatzhandschuhe und Einsatzschuhwerk, und stellt sie den Feuerwehren gegen eine Miete zur Verfügung.

2. An das Mietmodell Brandschutzbekleidung wird pauschal ein fester Beitrag aus dem Interventionsfonds von 50% geleistet.

3. Zur Mitfinanzierung wird der jährliche Kostenanteil der Brandschutzbekleidung von den theoretischen Investitionskosten des allgemeinen Feuerwehrmaterials (Anhang 2) in Abzug gebracht beziehungsweise darin nicht mehr berücksichtigt. Dadurch entstehende Abweichungen zu den durchschnittlichen Beitragssätzen (Anhang 1) werden ausgeglichen.

4. Die AGV schliesst mit den beteiligten Feuerwehrorganisationen jeweils einen Vertrag über das Mietmodell ab. Der Vertrag regelt im Wesentlichen Preis, Anzahl der Ausrüstungen, Amortisationszeit, Umgang mit Verschleiss und Defekten.

← § 11 Interventionsfondsverordnung, IFV Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Grundsatz § 13 Interventionsfondsverordnung, IFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →