§ 10 Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfondsverordnung, IFV) - Spezielle, feste Beiträge
§ 10 Interventionsfondsverordnung, IFV · Spezielle, feste Beiträge
1. Für folgende Aufwendungen leistet die AGV aus dem Interventionsfonds spezielle, feste Beiträge
a) KFA: zwei Drittel der Investitionen,
b) Löschschaum und Löschpulver: 50 % der Kosten der bei einem Einsatz verwendeten Löschmittel der Ortsfeuerwehren, 100 % der Kosten bei Einsätzen der Feuerwehren, die im originären Einsatz Stützpunktaufgaben wahrnehmen (Stützpunktfeuerwehren A),
c) private Handfeuerlöscher: 50 % der Kosten der Neufüllung nach dem Einsatz des Löschers zur Verhinderung eines Gebäudebrands.
2. Den Stützpunktfeuerwehren A wird für die notwendigen Fahrzeuge, Atemschutz-Langzeitgeräte und Ausrüstungen für den Wassertransport die Höhe des Beitragssatzes gemäss § 15 um die Zahl 45 erhöht.
3. Bei ausgewiesenem Bedarf kann ausnahmsweise den Stützpunktfeuerwehren A für weitere Ausrüstungen die Höhe des Beitragssatzes gemäss § 15 um höchstens die Zahl 45 erhöht werden.
4. An die Aufwendungen für Soldkosten der Stützpunktfeuerwehren A bei auswärtigen Einsätzen gelangt der Beitragssatz gemäss Absatz 2 zur Anwendung, wenn die Soldkosten (wie z.B. bei Öl- und Chemiewehreinsätzen) nicht von dritter Seite vergütet werden.
5. Der Beitrag aus dem Interventionsfonds gemäss den Absätzen 2-4 beträgt im Maximum 80 % der Aufwendungen.