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§ 9 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Rekrutierung, Einteilung und Entlassung (§ 11 FwG)

Feuerwehrpflicht
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§ 9 Feuerwehrverordnung, FwV · Rekrutierung, Einteilung und Entlassung (§ 11 FwG)

1. Rekrutierung und Einteilung haben, sofern erforderlich, auf Beginn des Jahres zu erfolgen. Desgleichen sind Beförderungen, Versetzungen und Entlassungen in der Regel auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen. Neu in die Gemeinde zugezogene Feuerwehrpflichtige können jederzeit eingeteilt werden.

2. Feuerwehrpflichtige dürfen zu den Ersatzpflichtigen eingeteilt werden, sofern der Bedarf an aktiven Dienst Leistenden gedeckt ist oder bestehende organisatorische Verhältnisse dies erfordern.

3. Bei wiederholtem Dienstversäumnis oder aus disziplinarischen Gründen kann der Gemeinderat Dienstpflichtige entlassen. Nach der Entlassung sind sie im Rahmen des Gesetzes ersatzpflichtig.

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