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§ 8 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Befreiung vom Pflichtersatz (§ 10 FwG)

Feuerwehrpflicht
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§ 8 Feuerwehrverordnung, FwV · Befreiung vom Pflichtersatz (§ 10 FwG)

1. Die Dienstuntauglichkeit infolge feuerwehrdienstlich verursachter Umstände ist durch den Vertrauensarzt abzuklären.

2. Bei der Herabsetzung des Pflichtersatzes ist der in anderen Gemeinden und Kantonen geleistete Feuerwehrdienst anzurechnen.

3. Die Herabsetzung des Pflichtersatzes bei Ehegatten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen richtet sich nach der Summe der von beiden geleisteten Dienstjahre.

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