§ 6 Verordnung zum Feuerwehrgesetz (Feuerwehrverordnung, FwV) - Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen (§ 20 FwG)
§ 6 Feuerwehrverordnung, FwV · Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen (§ 20 FwG)
1. Die Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen werden gemäss Personenbelegung, Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Versicherungswert der Betriebe gemäss den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung in Grössenklassen eingeteilt, nach denen sich Organisation und Ausrüstung richten.
2. Die in einer aargauischen Betriebsfeuerwehr eingeteilten Feuerwehrpflichtigen sind vom Pflichtersatz in der Wohngemeinde befreit.
3. Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen rekrutiert. In erster Linie sind diejenigen einzuteilen, die in der näheren Umgebung des Betriebes Wohnsitz haben.
4. Betriebsfeuerwehrleute können zusätzlich in der Feuerwehr ihrer Wohngemeinde Dienst leisten. Der Einsatz soll nach Möglichkeit entsprechend ihrer Ausbildung erfolgen. Von gewissen Schulübungen können sie dispensiert werden.
5. Für Anschaffung und Einsatzbereitschaft der erforderlichen Geräte und Ausrüstungsgegenstände ist der Betrieb auf seine Kosten verantwortlich. Desgleichen ist die Entschädigung der Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen bei Übungen und Ernstfalleinsätzen inner- und ausserhalb des Betriebes seine Sache.
6. Die Betriebslöschgruppen sind der Ortsfeuerwehr unterstellt.
7. Liegt ein Betrieb auf verschiedenen Gemeindegebieten, entscheidet die Aargauische Gebäudeversicherung, welche Gemeinde für das Feuerwehrwesen des gesamten Betriebes zuständig ist.